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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21.OVG (https://dejure.org/2022,37627)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.11.2022 - 7 A 10719/21.OVG (https://dejure.org/2022,37627)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. November 2022 - 7 A 10719/21.OVG (https://dejure.org/2022,37627)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 21 AEUV, Art 34 AEUV, Art 56 AEUV, § 14 Abs 1 BGSG 1994, § 6 Abs 1 S 2 FreizügG/EU
    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer coronabedingten Verweigerung der Einreise in das Bundesgebiet und Schließung eines deutsch-französischen Grenzübergangs

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der Corona-Pandemie rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der Corona-Pandemie rechtmäßig - Einreiseverweigerung stellt auch keine Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot dar

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (41)

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21
    Die bisherigen Erfahrungen mit SARS-CoV-2 belegen, dass durch die getroffenen Maßnahmen zur Reduzierung persönlicher Kontakte die Reproduktionszahl - also die Zahl der Menschen, die eine infizierte Person im Mittel ansteckt - deutlich gesenkt werden konnte (vgl. zur Quarantäne BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris, Rn. 52).

    Dies gilt in besonderer Weise, wenn die Tatsachengrundlage, auf der die Entscheidung zu treffen ist, angesichts der Neuartigkeit der Gefahrenlage und der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten - wie hier - als besonders unsicher anzusehen ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, Rn. 61, juris; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a, juris, Rn. 299).

    Dieser Einschätzungsspielraum bezog sich auch darauf, die Wirkung der gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris Rn. 54 und vom 3. Juli 2020 - Vf. 34-VII-20 - juris, Rn. 17; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).

    Da nach damaliger wissenschaftlicher Erkenntnis die Inkubationszeit von der Ansteckung mit SARS-CoV-2 bis zum Beginn der Erkrankung bis zu 14 Tage betragen konnte (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html# doc13776792bodyText5), hätte ein bei Einreise vorliegender oder erhobener negativer Test keine sichere Aussage dazu ermöglicht, ob von der eingereisten Person Infektionsrisiken ausgingen oder nicht (BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris, Rn. 58).

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass dem Schutz von Leben und Gesundheit im Rahmen der getroffenen Maßnahmen höheres Gewicht eingeräumt wurde als den durch die Einreiseverweigerung hervorgerufenen Beeinträchtigungen (vgl. zur Absonderungspflicht und der damaligen Gefahreneinschätzung des RKI BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris, Rn. 69).

    Dabei war auch zu berücksichtigen, dass mit der Einreise aus dem Ausland stets besondere Risiken verbunden sind; denn im Ausland kann die Einhaltung von Schutzvorschriften nicht kontrolliert und Infektionsketten können nach Auftreten einer Erkrankung nicht nachvollzogen werden (vgl. zur Quarantäneregelung BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, Rn. 62, juris).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21
    Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, BVerwGE 146, 303 = juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Denn auch aus der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 47 GRC ergibt sich keine Verpflichtung, das Merkmal des berechtigten Interesses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiter auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, BVerwGE 146, 303 = juris, Rn. 36 ff.; BayVGH, Urteil vom 4. Februar 2014 - 10 B 10.2913 -, Rn. 47, juris).

    Soweit der achte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner neueren Rechtsprechung die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht auf die vorgenannten Fälle gewichtiger Grundrechtseingriffe bei sich gleichzeitig typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakten beschränkt hat, sondern der Auffassung ist, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlange, dass der Betroffene jeden Eingriff in eine Rechtsposition in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen können müsse, wenn sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, BVerwGE 146, 303 = juris, Rn. 29 ff. und Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 20/12 -, juris, Rn. 20 ff.), so folgt der Senat dem nicht.

    Sie gelte auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die - von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen - kein Grundrecht tangierten, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, BVerwGE 146, 303 = juris, Rn. 30 f. und Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 20/12 -, juris, Rn. 21 f.).

    Davon sei nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, BVerwGE 146, 303 = juris, Rn. 32 und Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 20/12 -, juris, Rn. 23).

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21
    Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, BVerwGE 170, 319 = juris, Rn. 13 und vom 17. November 2016 - 2 C 27/15 -, BVerwGE 156, 272 = juris, Rn. 13 m.w.N.).

    Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, BVerwGE 170, 319 = juris, Rn. 15 m.w.N.).

    Teilweise haben sie hingegen an einer Prüfung der Schwere des erledigten Grundrechtseingriffs für die Annahme eines Feststellungsinteresses festgehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, BVerwGE 170, 319 = juris, Rn. 13 ff und Urteil vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 -, NVwZ 2019, 649 Rn. 14).

    Wie gerade der vorliegende Fall anschaulich zeigt, würde eine so weite Auslegung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zur Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen führen, in denen der Kläger nur marginale Erschwernisse hinnehmen musste und nicht erkennbar ist, welches Interesse an der begehrten Feststellung über die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage hinaus aktuell für ihn besteht (im Ergebnis wie hier: OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 59 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 LB 252/18 -, juris, Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 13. März 2017 - 10 ZB 16.965 - juris, Rn. 10; wohl auch BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, BVerwGE 170, 319 = juris, Rn. 13 ff und Urteil vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 -, NVwZ 2019, 649 Rn. 14).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21
    Daneben liegt ein solcher regelmäßig auch dann vor, wenn durch die Maßnahme in den Kernbereich von speziellen Grundrechten wie etwa der Versammlungsfreiheit eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = juris, Rn. 28 und 36 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 45 f. m.w.N.).

    Auch wenn man dem besonderen Stellenwert des Rechts auf Freizügigkeit im Unionsrecht Rechnung trägt, genügt nach den genannten Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht auch bei der Betroffenheit von unionsrechtlichen Grundfreiheiten heranzieht, nicht jeder Eingriff in die Freizügigkeit für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses, sondern erfordert ebenfalls - wie bei Art. 8 GG - einen gewichtigen Eingriff (vgl. zur Versammlungsfreiheit BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = juris, Rn. 36).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG vielmehr lediglich in den Fällen "gewichtiger" Grundrechtseigriffe die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren, wenn sich die direkte Belastung durch den in tatsächlicher Hinsicht überholten Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, juris, Rn. 11 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = juris, Rn. 28 f. m.w.N.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes und damit die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nur für geboten gehalten in Fällen des Verbots oder der Auflösung einer Versammlung sowie bei Auflagen, die den spezifischen Charakter einer Versammlung verändern, ausdrücklich hingegen nicht bei Auflagen, die bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betreffen (vgl. BVerfG. Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = juris, Rn. 37 f.).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 13 MN 143/20

    Coronaverordnung: Grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21
    Dieser Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung konnte damals nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. dazu OVG Nds, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 13 MN 143/20 -, juris, Rn. 29).

    Soweit dieses Oberverwaltungsgericht zu einer nationalen Quarantäneregelung ausgeführt hat, auch die Gesamtzahl der weltweit ermittelten Infizierten habe die pauschale Einordnung der aus dem Ausland Einreisenden als Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtige nicht gestützt (OVG Nds, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 13 MN 143/20 -, Rn. 31, juris), so ist Grundlage der Einreiseverweigerung - wie ausgeführt - kein individueller Ansteckungsverdacht im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, sondern das allgemeine Übertragungsrisiko durch Einreisende aus einem Gebiet mit erhöhten Inzidenzen.

    Nach den Erkenntnissen der Wissenschaft stellt die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel den Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 dar (vgl. hierzu OVG Nds, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 13 MN 143/20 - juris, Rn. 28).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich eine Maßnahme, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne im Bereich der öffentlichen Gesundheit Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, juris, Rn. 48, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, juris, Rn. 34).

    Da dieses Niveau sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein entsprechender Beurteilungsspielraum zuzuerkennen (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Rn. 51, vom 19. Mai 2009 - C-171/07 und C-172/07 -, juris, Rn. 19).

  • BVerwG, 14.12.2018 - 6 B 133.18

    Beiladung; Bereitstellen vonTeilnehmerdaten; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21
    Teilweise haben sie hingegen an einer Prüfung der Schwere des erledigten Grundrechtseingriffs für die Annahme eines Feststellungsinteresses festgehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, BVerwGE 170, 319 = juris, Rn. 13 ff und Urteil vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 -, NVwZ 2019, 649 Rn. 14).

    Wie gerade der vorliegende Fall anschaulich zeigt, würde eine so weite Auslegung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zur Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen führen, in denen der Kläger nur marginale Erschwernisse hinnehmen musste und nicht erkennbar ist, welches Interesse an der begehrten Feststellung über die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage hinaus aktuell für ihn besteht (im Ergebnis wie hier: OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 59 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 LB 252/18 -, juris, Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 13. März 2017 - 10 ZB 16.965 - juris, Rn. 10; wohl auch BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, BVerwGE 170, 319 = juris, Rn. 13 ff und Urteil vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 -, NVwZ 2019, 649 Rn. 14).

  • OVG Bremen, 08.01.2019 - 1 LB 252/18

    Platzverweis - Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Platzverweis; Platzverweisung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21
    Zwar könnten die Leitsätze der genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 auch dahin gehend zu verstehen sein, dass es sich bei der sich typischerweise schnellen Erledigung um eine notwendige, jedoch keine hinreichende Bedingung für die Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresses handelt (so OVG Bremen, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 LB 252/18 -, juris, Rn. 30 f.).

    Wie gerade der vorliegende Fall anschaulich zeigt, würde eine so weite Auslegung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zur Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen führen, in denen der Kläger nur marginale Erschwernisse hinnehmen musste und nicht erkennbar ist, welches Interesse an der begehrten Feststellung über die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage hinaus aktuell für ihn besteht (im Ergebnis wie hier: OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 59 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 LB 252/18 -, juris, Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 13. März 2017 - 10 ZB 16.965 - juris, Rn. 10; wohl auch BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, BVerwGE 170, 319 = juris, Rn. 13 ff und Urteil vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 -, NVwZ 2019, 649 Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - 5 A 2000/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21
    Daneben liegt ein solcher regelmäßig auch dann vor, wenn durch die Maßnahme in den Kernbereich von speziellen Grundrechten wie etwa der Versammlungsfreiheit eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = juris, Rn. 28 und 36 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 45 f. m.w.N.).

    Wie gerade der vorliegende Fall anschaulich zeigt, würde eine so weite Auslegung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zur Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen führen, in denen der Kläger nur marginale Erschwernisse hinnehmen musste und nicht erkennbar ist, welches Interesse an der begehrten Feststellung über die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage hinaus aktuell für ihn besteht (im Ergebnis wie hier: OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 59 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 LB 252/18 -, juris, Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 13. März 2017 - 10 ZB 16.965 - juris, Rn. 10; wohl auch BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, BVerwGE 170, 319 = juris, Rn. 13 ff und Urteil vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 -, NVwZ 2019, 649 Rn. 14).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21
    Ein nationales Gericht muss somit, wenn es eine nationale Regelung darauf prüft, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt ist, objektiv prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die die Grundfreiheiten weniger einschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 -, juris, Rn. 35 - 36).
  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

  • EuGH, 19.11.2020 - C-663/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

  • EuGH, 19.01.2017 - C-282/15

    Queisser Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34

  • EuGH, 16.12.2008 - C-524/06

    EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • BVerwG, 27.01.2021 - 8 C 3.20

    Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

  • BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der

  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner

  • EuGH, 08.06.2017 - C-296/15

    Medisanus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 34-VII-20

    Popularklageverfahren gegen Infektionsschutzregelungen (Corona)

  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • VGH Bayern, 13.03.2017 - 10 ZB 16.965

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Fahrzeugdurchsuchung

  • EuGH, 09.12.2010 - C-421/09

    Humanplasma - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von

  • EuGH, 26.01.1993 - C-112/91

    Werner / Finanzamt Aachen-Innenstadt

  • VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20

    Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass der

  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

  • VG Berlin, 17.03.2021 - 6 L 117.21

    Anordnung von Einreisebeschränkungen an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15

    Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Beförderungsamt;

  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

  • EuGH, 28.03.1996 - C-272/94

    Strafverfahren gegen Guiot

  • VGH Bayern, 04.02.2014 - 10 B 10.2913

    Vermittlung von Sportwetten; Feststellungsklage; in der Vergangenheit liegendes

  • BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22

    Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zu den Voraussetzungen des nach § 113

    Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass die erwähnte Rechtsprechung auch von mehreren Oberverwaltungsgerichten dahingehend verstanden wird, der 8. Senat habe die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht auf die Fälle gewichtiger Grundrechtseingriffe bei sich gleichzeitig typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakten beschränkt, sondern sei der Auffassung, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlange, dass der Betroffene jeden Eingriff in eine Rechtsposition in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen können müsse, wenn sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe (vgl. neben der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Berufungsentscheidung des OVG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2021âEURŒ - 5 A 2000/20 - juris Rn. 59 f. etwa auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. November 2022 - 7 A 10719/21 - juris Rn. 40 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 1 S 4108/20

    Corona-Krise; Feuerwerksverbot 2020 in Baden-Württemberg;

    Der vereinzelte Versuch eines abweichenden Verständnisses der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums, wonach es für die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht auf eine besondere Qualität des Grundrechtseingriffs ankommen soll (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 17.12.2018 - 11 LA 66/18 - juris Rn. 8; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL, § 113 Rn. 142 ff.; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 113 Rn. 145; Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 122), überzeugt nicht(explizit dagegen auch OVG Bremen, Urt. v. 08.01.2019 - 1 LB 252/18 - juris, Rn. 30 ff.; OVG NRW, Urt. v. 07.12.2021 - 5 A 2000/20 - juris Rn. 59 ff; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.11.2022 - 7 A 10719/21 - juris Rn. 40 ff.; SaarlOVG, Urt. v. 31.01.2023 - 2 C 31/22 - juris Rn. 30; OVG Schleswig-H., Urt. v. 25.01.2018 - 4 LB 36/17 - juris Rn. 32).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden Urteilen vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 und 8 C 20.12 -, mit denen das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis lediglich eine Ausweitung der anerkannten Fallgruppen eines berechtigten Feststellungsinteresses auf einen gewichtigen Grundrechtseingriff (in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG) als solches ablehnt (juris Rn. 29 ff, 31), so dass seine Ausführungen zu dem Erfordernis eines sich typischerweise kurzfristig vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in einem Hauptsacheverfahren erledigenden Hoheitsaktes entscheidungstragend lediglich eine notwendige, nicht aber eine bereits für sich genommen hinreichende Voraussetzung für die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses definieren; auch die Leitsätze der Entscheidung sprechen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von dem Erfordernis eines "tiefgreifenden Eingriffs in Grundrechte" ausgeht (vgl. zu dem Verständnis dieser Entscheidungen auch OVG Bremen, Urt. v. 08.01.2019 - 1 LB 252/18 - juris, Rn. 31; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.11.2022 - 7 A 10719/21 - juris Rn. 41).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, an die die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, gebietet Verfassungsrecht nur dann, eine im Falle einer vorzeitigen Erledigung der angegriffenen hoheitlichen Maßnahme drohende Rechtsschutzlücke zu schließen, wenn es sich dabei um einen gewichtigen Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 - juris Rn. 25 f.; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 28, 36; Kammerbeschl. v. 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 - juris Rn. 19, Nichtannahmebeschl. v. 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 10 f., Kammerbeschl. v. 31.01.2017 - 1 BvR 1259/16 - juris Rn. 14, v. 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17 - juris Rn. 32 ff., und v. 26.01.2021 - 2 BvR 676/20 - juris Rn. 30 f.; ausdrücklich hieran anknüpfend Senat, Urt. v. 22.03.2022 - 1 S 2284/20 - juris Rn. 32; BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 - 1 B 36.99 - juris Rn. 9, v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 - juris Rn. 13, v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 12, und v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 12; OVG Bremen, Urt. v. 08.01.2019 - 1 LB 252/18 - juris Rn. 32; OVG NRW, Urt. v. 07.12.2021 - 5 A 2000/20 - juris Rn. 43 f.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 27.03.2014 - 7 A 11202/13 - juris, Rn. 26 ff., v. 30.11.2016 - 2 A 10642/16 - juris Rn. 28, und v. 17.11.2022 - 7 A 10719/21 - juris Rn. 43; SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2015 - 3 A 440/15 - juris Rn. 8).

  • VG Berlin, 18.09.2023 - 34 K 54.22
    Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht unter diesen Voraussetzungen ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren und damit auch bei einfach-rechtlichen Rechtsverletzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 - juris Rn. 13; in Bezug auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 10 B 11.15 - juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 30 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. Aufl., VwGO § 113 Rn. 143 f.; a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 17. November 2022 - 7 A 10719/21 - juris Rn. 40 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 - juris Rn. 14; OVG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 - juris Rn. 43 ff.).
  • VG Berlin, 16.05.2023 - 34 K 183.20

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Anforderungen an das

    Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht unter diesen Voraussetzungen ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren und damit auch bei einfach-rechtlichen Rechtsverletzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 13; in Bezug auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 10 B 11.15 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 30 ff.; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 113 Rn. 143 f.; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. November 2022 - 7 A 10719/21 -, juris Rn. 40 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14/17 -, juris Rn. 14).
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